Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.06.2017 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 23.12.2014 und vom 18.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2015 verurteilt, dem Kläger für die Zeit von Juli 2013 bis Oktober 2014 Pflegegeld nach der Pflegestufe I zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Streitig ist ein Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe I in Form von Pflegegeld für die Zeit von Juli 2013 bis Oktober 2014.
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