OLG Zweibrücken - Urteil vom 11.05.2023
8 U 161/21
Normen:
BGB § 119; BGB § 123;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2023, 497
NZG 2023, 1315
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 364/19

Anspruch auf Rückzahlung von Genussrechtsbeteiligungen an einer österreichischen Investments AG aufgrund einer vom Kläger erklärten und von der Beklagten ausdrücklich bestätigten ordentlichen Kündigung; Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Anfechtung der Kündigungserklärung bei unstreitig getroffener Wahl des österreichischen Rechts

OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 8 U 161/21

DRsp Nr. 2024/7708

Anspruch auf Rückzahlung von Genussrechtsbeteiligungen an einer österreichischen Investments AG aufgrund einer vom Kläger erklärten und von der Beklagten ausdrücklich bestätigten ordentlichen Kündigung; Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Anfechtung der Kündigungserklärung bei unstreitig getroffener Wahl des österreichischen Rechts

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 03.12.2021, Az. 2 O 364/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.495,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem 03.04.2020 Zug um Zug gegen Abtretung aller Reche aus und im Zusammenhang mit den Genussrechtsbeteiligungen VAG3123746L1 und VAG2060307M1 und einer eventuellen Umwandlung dieser Anlagen in "Shares" der Beklagten zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.352,08 € freizustellen.

3.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/9 und die Beklagte 8/9 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.