BFH - Beschluss vom 04.02.2010
VII E 1/10
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1109

Anspruch auf Rückzahlung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch unrechtmäßige Zurückweisung eines Rechtsmittels

BFH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen VII E 1/10

DRsp Nr. 2010/7413

Anspruch auf Rückzahlung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch unrechtmäßige Zurückweisung eines Rechtsmittels

NV: Stellt sich die einem Urteil zugrunde gelegte Rechtslage nachträglich anders dar (hier: spätere Nichtigerklärung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift durch den EuGH), kann der seinerzeit unterlegene Beteiligte nicht die Rückzahlung der ihm auferlegten Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung beanspruchen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der als Erinnerung gegen die Kostenrechnung zu wertende Antrag der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) auf Rückzahlung der mit o.g. Kostenrechnung angesetzten Gerichtskosten hat keinen Erfolg.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), auf den sich die Erinnerung stützt, werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, weil die Gerichtskosten im Revisionsverfahren, deren Erstattung die Kostenschuldnerin begehrt, nicht durch eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht, sondern aufgrund der von der Kostenschuldnerin eingelegten Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts entstanden sind (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Mai 2000 III ZB 2/98, BGHR ZPO § 97 Abs. 1 Rechtsmittelkosten 1).