OLG Hamm - Beschluss vom 05.08.2020
20 U 68/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 68/20

Anspruch auf Rückzahlung von VersicherungsprämienHerausgabe gezogener NutzungenTreuwidriger Widerspruch eines nicht ordnungsgemäß belehrten VersicherungsnehmersKein ewiges Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers

OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 20 U 68/20

DRsp Nr. 2020/16175

Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien Herausgabe gezogener Nutzungen Treuwidriger Widerspruch eines nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers Kein ewiges Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers

Auch einem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts wegen Verwirkung verwehrt sein; die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben in Fällen einer fehlerhaften Belehrung gewähren nicht ausnahmslos ein ewiges Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.089,09 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

1.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.