Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2019 (Az. 2-
Die Kosten der Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelferinnen in dieser hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferinnen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferinnen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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