Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2022 abgeändert, die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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