Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger kaufte im Jahr 2019 von einem Händler ein nicht von der Beklagten hergestelltes gebrauchtes Kraftfahrzeug Audi A 6 Avant, das mit einem von ihr entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 288 (EU 6) ausgerüstet ist.
Die im Wesentlichen auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Wertes gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kaufpreises, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge vollumfänglich weiter.
Die (unbeschränkt zugelassene, vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 10) Revision hat keinen Erfolg.
I.
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