OLG Celle - Urteil vom 28.10.2020
7 U 215/19 (S. 7a)
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; ZPO § 91; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 100/18

Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Abschaltvorrichtung in VW SharanNachweis des Schadens aufgrund ungewolltem Vertragsabschluss beim Diesel-SkandalKeine Heilung eines sittenwidrigen Kaufvertrages durch nachträgliches Software-UpdateSittenwidriges Verhalten des Herstellers wegen manipulierter SoftwareSekundäre Beweislast im Diesel-Skandal liegt beim Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 7 U 215/19 (S. 7a)

DRsp Nr. 2023/3577

Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Abschaltvorrichtung in VW Sharan Nachweis des Schadens aufgrund ungewolltem Vertragsabschluss beim Diesel-Skandal Keine Heilung eines sittenwidrigen Kaufvertrages durch nachträgliches Software-Update Sittenwidriges Verhalten des Herstellers wegen manipulierter Software Sekundäre Beweislast im Diesel-Skandal liegt beim Geschädigten

1. Ein mit einer unerlaubten Abschaltvorrichtung versehener VW hat einen Sachmangel und löst Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB aus. Der Schaden liegt dabei bereits im Kaufvertragsabschluss, da ein solcher so vom Käufer nicht gewollt war. Ein späteres Software-Update ändert daran nichts. 2. Das Verhalten des Herstellers ist auch sittenwidrig, da von einer Absicht der Gewinnsteigerung getrieben. 3. Eine nicht beweisbelastete Partei trifft ausnahmsweise die sekundäre Beweislast, wenn die darlegungspflichtige Gegenpartei keine näheren Kenntnisse hat und diese auch nicht selbst ermitteln kann, während die andere Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es weder schwer noch unmöglich ist, hierzu nähere Angaben zu machen. Dies ist bei der Entwicklung und Verwendung von Manipulationssoftware der Fall.

1.