Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge betreffend eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des dort näher bezeichneten Fahrzeugs ohne Erfolg geblieben sind.
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