I.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da sich der Antragsteller in Anbetracht seiner erheblichen Schulden und seiner bescheidenen Einkünfte, die eine Schuldentilgung nicht erwarten ließen, in Vermögensverfall befinde. Der Antragsteller habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Vielmehr sei von einer solchen Gefährdung in Anbetracht der erheblichen Steuerschulden sowie des Umstandes auszugehen, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Erklärungspflichten in der Vergangenheit wiederholt nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Die konkrete Gefährdungssituation entfalle auch nicht bereits wegen der steuerberatenden Tätigkeit des Antragstellers in der Sozietät in X.
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