FG Thüringen - Urteil vom 31.01.2001
III 1479/99
Normen:
FördG § 3; FördG § 4; EStG § 33 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 823

Anspruch auf Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG für ein auf fremden Grund und Boden errichtetes Gebäude; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Grundstückstausch mit dem Eigentümer des irrtümlich bebauten Grundstücks als außergewöhnliche Belastung

FG Thüringen, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen III 1479/99

DRsp Nr. 2001/8866

Anspruch auf Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG für ein auf fremden Grund und Boden errichtetes Gebäude; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Grundstückstausch mit dem Eigentümer des irrtümlich bebauten Grundstücks als außergewöhnliche Belastung

1. Nach der Auslegung des § 3 FördG auf Grund seines Wortlauts und seiner Stellung im Gesetz setzt die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG kein zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum des Bauherrn an dem Grundstück voraus. 2. Errichtet ein Steuerpflichtiger infolge eines Planungsfehlers des Architekten ein Gebäude irrtümlich auf dem Nachbargrundstück, so sind die Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem Grundstückstausch mit dem Eigentümer des von ihm bebauten Grundstücks entstehen und von der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten nicht erstattet werden, nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Normenkette:

FördG § 3; FördG § 4; EStG § 33 ;

Tatbestand: