LSG Bayern - Urteil vom 21.10.2016
L 8 SO 246/15
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1; SGB X § 34; SGB X § 48; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 32 Abs. 5; SGB V § 75 Abs. 3a; SGB V § 81 Abs. 2 S. 2; SGG § 99 Abs. 3; VAG § 12 Abs. 1a S. 1; VAG § 152; GG;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 469/15

Anspruch auf SozialhilfeAngemessenheit und Verfassungsmäßigkeit des BasistarifsUnzulässigkeit einer Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren im Falle einer ursprünglichen Klage auf Zusicherung der Übernahme der Kosten eines Wahltarifs anstelle nur der Beiträge für den Basistarif

LSG Bayern, Urteil vom 21.10.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 246/15

DRsp Nr. 2016/20061

Anspruch auf Sozialhilfe Angemessenheit und Verfassungsmäßigkeit des Basistarifs Unzulässigkeit einer Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren im Falle einer ursprünglichen Klage auf Zusicherung der Übernahme der Kosten eines Wahltarifs anstelle nur der Beiträge für den Basistarif

1. Zur Versorgungssituation bei im Basistarif Versicherten. 2. Die Erstattung des Basistarifes deckt den Bedarf in der Sozialhilfe. 3. Zur Vereinbarkeit einer Versicherung im Basistarif mit Grundrechten. 4. Zu den Voraussetzungen einer Klageänderung. 5. Weiterführung des Urteils des Bayer. LSG vom 19. Juli 2011, L 8 SO 26/11.

1. Der Leistungsumfang des Basistarifs ist immer angemessen, da er dem der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen muss. 2. Die Rechtsprechung sieht den Basistarif einheitlich als ausreichend an. Die Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist verfassungsgemäß.