SG Dortmund, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 441/14
Anspruch auf SozialhilfeBerücksichtigung von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst als Erwerbseinkommen
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 538/16
DRsp Nr. 2017/8826
Anspruch auf SozialhilfeBerücksichtigung von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst als Erwerbseinkommen
§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII ist auf das im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes erzielte Taschengeld mit dem Ergebnis anzuwenden, dass der gesamte monatliche Verdienst in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 7 S. 1 Alg II-VO in der Fassung vom 1.1.2013 bis 31.7.2016, ab dem 1.8.2016 § 11b Abs. 2 S. 6 SGB II vollständig zu berücksichtigen ist.
1. Taschengeld für die Tätigkeit im Bundesfreiwilligenverdienst ist dem Grunde nach anrechenbares Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, denn es handelt sich um eine Einnahme in Geld oder Geldeswert.2. Ein Grundfreibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII kann nicht in Anspruch genommen werden, weil es sich bei dem Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht um Bezüge oder Einnahmen handelt, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b steuerfrei sind (Aufwandsentschädigungen als Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse; Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten; Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen ist und sog. Ehrenamtsfreibetrag; Aufwandsentschädigungen des Vormunds).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.