LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2021
L 8 R 1143/15
Normen:
SGB I § 33; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 19 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 8; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2319/10

Anspruch auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Ermessensentscheidung des Leistungsträgers hinsichtlich der auszuwählenden Klinik

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen L 8 R 1143/15

DRsp Nr. 2021/12071

Anspruch auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Ermessensentscheidung des Leistungsträgers hinsichtlich der auszuwählenden Klinik

Hat der Leistungsträger sowohl umfassend den Rehabilitationsbedarf des Versicherten berücksichtigt als auch dessen Wünschen in äußerst weitgehendem Maße Rechnung getragen, ist eine getroffene Ermessensentscheidung frei von Ermessensfehlern und daher rechtmäßig – hier im Falle der Benennung mehrerer Alternativkliniken unter Berücksichtigung angiologischer, neurologisch-psychiatrischer, schmerztherapeutischer und psychosomatischer Kompetenz.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 33; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 19 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 8; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Durchführung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation streitig.

Der am 00.00.1966 geborene Kläger beantragte am 10.8.2009 bei der Beklagten Leistungen (zunächst) zur ambulanten medizinischen Rehabilitation wegen einer Gehbehinderung, Schlafstörungen und einer Depression.