OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.07.2018
1 U 86/17
Normen:
BGB a.F. § 648a Abs. 1 S. 1; BGB § 147 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 231/16

Anspruch auf Stellung einer BauhandwerkersicherungKlärschlammtrocknungsanlage als BauwerkBegründung eines insolvenzfesten unmittelbaren Zahlungsanspruch des Unternehmers in Höhe des noch nicht gezahlten Werklohnanspruchs

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 1 U 86/17

DRsp Nr. 2021/7444

Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung Klärschlammtrocknungsanlage als Bauwerk Begründung eines insolvenzfesten unmittelbaren Zahlungsanspruch des Unternehmers in Höhe des noch nicht gezahlten Werklohnanspruchs

Tenor

1.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 14.07.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis 15.08.2018 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB a.F. § 648a Abs. 1 S. 1; BGB § 147 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Erstrichterin hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten eine Sicherheitsleistung aus § 648a BGB (in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung, nachfolgend: aF.) beanspruchen kann. Auch die sonstigen Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO) liegen vor.

1.