FG Bremen - Urteil vom 14.06.2024
2 K 77/23
Normen:
GrStG § 33; GrStG § 34;

Anspruch auf Teilerlass einer Grundsteuer

FG Bremen, Urteil vom 14.06.2024 - Aktenzeichen 2 K 77/23

DRsp Nr. 2024/8868

Anspruch auf Teilerlass einer Grundsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GrStG § 33; GrStG § 34;

Tatbestand

Der Kläger begehrt einen Teilerlass der Grundsteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 hinsichtlich des Grundstücks A-Str. in ....

Das Grundstück A-Str. wurde 1927 bebaut. In dem Haus befinden sich zwei Wohnungen, deren Größe vom Kläger mit 68 qm (Wohnung 1) und 75,7 qm (Wohnung 2) angegeben wurde.

Der Kläger erwarb im Jahr 2001 den Grundbesitz A-Str. im Wege der Erbauseinandersetzung nach dem Tod seiner Mutter, die am ... 2001 verstorben war. Zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter wohnte der Kläger bereits mit seiner Familie in dem Haus.

Am 14. November 2001 erließ das Finanzamt ... einen an den Kläger adressierten Bescheid über den Einheitswert -Zurechnungsfortschreibung- auf den 1. Januar 2002-, mit dem es feststellte, dass der Kläger Eigentümer des Grundbesitzes A-Str. sei, die Grundstücksart wie bisher Zweifamilienhaus bleibe und der Einheitswert wie bisher 20.900 DM (= 10.686 €) betrage.