Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts M. vom 8. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin in der Zeit vom 25. August 2015 bis 15. September 2015 ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld zusteht.
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