LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.08.2020
L 3 R 190/19
Normen:
SGB IX a.F. §§ 46 ff.; SGB IX a.F. § 51 Abs. 1; SGB VI § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 161/16

Anspruch auf Übergangsgeld nach Abschluss von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IXBindungswirkung eines VergleichsAnforderungen an das Vorliegen schwerer Gesundheitsstörungen und an die Nichtdurchführung von weiteren Leistungen aus vom Versicherten zu vertretenden Gründen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2020 - Aktenzeichen L 3 R 190/19

DRsp Nr. 2021/10189

Anspruch auf Übergangsgeld nach Abschluss von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX Bindungswirkung eines Vergleichs Anforderungen an das Vorliegen schwerer Gesundheitsstörungen und an die Nichtdurchführung von weiteren Leistungen aus vom Versicherten zu vertretenden Gründen

1. Die Anfechtung eines Vergleichs wegen Irrtums ist prozessual nicht möglich. 2. Ein medizinischer Rehabilitationsbedarf setzt schwere Gesundheitsstörungen voraus – hier verneint für die nicht belegte Behauptung schwerwiegender Verletzungen bei einer mit großer Wahrscheinlichkeit bestehenden paranoiden Persönlichkeitsstörung. 3. Der Versicherte hat bei einer kategorischen Weigerung, sich auf eine Weiterbildung unterhalb des universitären Niveaus einzulassen, die Verzögerung der Fortsetzung seiner beruflichen Rehabilitation selbst zu vertreten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX a.F. §§ 46 ff.; SGB IX a.F. § 51 Abs. 1; SGB VI § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die Gewährung von (Zwischen)Übergangsgeld für die Zeit ab dem 10.05.2007 bis zum Beginn der Erwerbsminderungsrente des Klägers am 01.09.2009.