LSG Hamburg - Urteil vom 31.08.2022
L 1 KR 18/22
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 Buchst. a); SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-b) und S. 2;

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischem Cannabis in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Ermittlungspflichten des Gerichts beim Fehlen der begründeten Einschätzung des Vertragsarztes

LSG Hamburg, Urteil vom 31.08.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 18/22

DRsp Nr. 2022/14464

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischem Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Ermittlungspflichten des Gerichts beim Fehlen der begründeten Einschätzung des Vertragsarztes

Das Gericht ist daran gehindert, durch eine Beweisaufnahme zu klären, ob die begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 SGB V zutrifft. Es hat die Klage abzuweisen, wenn keine "begründete Einschätzung" des Vertragsarztes vorliegt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 Buchst. a); SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-b) und S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten zu übernehmen.