LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.01.2021
L 11 KR 3898/20 ER-B
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 2105/20

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes zur Nichtanwendbarkeit einer allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Leistung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 3898/20 ER-B

DRsp Nr. 2021/3296

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes zur Nichtanwendbarkeit einer allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Leistung

Die begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes nach § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b) SGB V muss (auch) den Krankheitszustand des Versicherten dokumentieren und eine Abwägung enthalten, mit der zum Ausdruck gebracht wird, ob, inwieweit und warum eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Anwendung kommen kann. Schließlich muss die Einschätzung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein; sie darf nicht im Widerspruch zum Akteninhalt im Übrigen stehen (vgl LSG Nordrhein-Westfalen 25.02.2019, L 11 KR 240/18 B ER, Rn 69 ff, juris; LSG Schleswig-Holstein 26.06. 2019, L 5 KR 71/19 B ER, juris; siehe auch Senatsbeschluss vom 01.10.2018, L 11 KR 3114/18 ER-B, juris).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.11.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe