LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.02.2021
L 11 KR 3869/20 ER-B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1905/20

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes zur Nichtanwendbarkeit einer allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Leistung - hier zur Schmerzbehandlung bzw. der Krankheit ADHSVorliegen einer Kontraindikation für eine Cannabistherapie bei einer Abhängigkeitserkrankung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 3869/20 ER-B

DRsp Nr. 2021/3710

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes zur Nichtanwendbarkeit einer allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Leistung – hier zur Schmerzbehandlung bzw. der Krankheit ADHS Vorliegen einer Kontraindikation für eine Cannabistherapie bei einer Abhängigkeitserkrankung

Besteht der dringende Verdacht, dass ein Versicherter (auch) an einer Suchtmittelerkrankung leidet, scheidet der Erlass einer Regelungsanordnung, mit der die Krankenkasse verpflichtet wird, den Versicherten vorläufig mit Cannabinoiden zu versorgen, idR aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 30.10.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.