LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2021
L 11 KR 298/20
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; SGB V § 35c Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 735/19

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Verfügbarkeit allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender Leistungen - hier bei einer rheumatoiden Arthritis mit erheblicher, persistierender Aktivität

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 298/20

DRsp Nr. 2021/7062

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Verfügbarkeit allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender Leistungen – hier bei einer rheumatoiden Arthritis mit erheblicher, persistierender Aktivität

Bei einer rheumatoiden Arthritis mit erheblicher, persisitierender Aktivität kann die Verordnung von Biologika eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung sein, die einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis ausschließt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15.11.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; SGB V § 35c Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für eine Therapie mit Cannabisblüten der Sorte Argyle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die 1977 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.