LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2021
L 11 KR 436/20
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-b) und S. 2; SGB V § 35c Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1624/19

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen KrankenversicherungVerfügbarkeit allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender LeistungenAnforderungen an die begründete Einschätzung eines behandelnden Vertragsarztes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 436/20

DRsp Nr. 2021/8277

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung Verfügbarkeit allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender Leistungen Anforderungen an die begründete Einschätzung eines behandelnden Vertragsarztes

Für die nach § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst a) SGB V erforderliche Beurteilung, ob eine dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht, ist auf die Grundsätze zur evidenzbasierten Medizin abzustellen. Die nach § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b) SGB V erforderliche begründete Einschätzung eines behandelnden Vertragsarztes ist unzureichend, wenn der Vertragsarzt auf Krankheiten abstellt, die längst ausgeheilt sind. Verordnet der Arzt einem Versicherten bereits bei der ersten Konsultation eine Versorgung mit Cannabis, darf er sich zur Beurteilung der bisher durchgeführten Therapien nicht allein auf die anamnestischen Angaben des Versicherten stützen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.11.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-b) und S. 2; SGB V § 35c Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand