LSG Hessen - Urteil vom 17.03.2022
L 1 KR 429/20
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-b) und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 548/17

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an eine substantiierte Begründung des behandelnden Vertragsarztes

LSG Hessen, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 429/20

DRsp Nr. 2022/11867

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an eine substantiierte Begründung des behandelnden Vertragsarztes

Nur eine entsprechend substantiierte Begründung des behandelnden Vertragsarztes, die sich zum einen auf die schwerwiegende Erkrankung, den Krankheitsverlauf sowie die schwerwiegenden Symptome bezieht und zum anderen detailliert darlegt, weshalb eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes nicht zur Anwendung kommen kann und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht, genügt den Anforderungen gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) SGB V – hier verneint für den Fall einer Alkoholerkrankung des Antragstellers und einer Abhängigkeit von Cannabis.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-b) und S. 2;

Tatbestand