LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.09.2022
L 4 KR 454/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 1575/18

Anspruch auf Übernahme der Kosten zur Durchführung einer Nadelepilation zur Entfernung von BarthaarenNadelepilation der hellen Barthaare TranssexuellerVerletzung vertragsärztlicher Pflichten durch eine Vertragsärztin

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 454/19

DRsp Nr. 2022/17176

Anspruch auf Übernahme der Kosten zur Durchführung einer Nadelepilation zur Entfernung von Barthaaren Nadelepilation der hellen Barthaare Transsexueller Verletzung vertragsärztlicher Pflichten durch eine Vertragsärztin

1. Die nach der GOÄ (juris: GOÄ 1982) in Rechnung gestellten Kosten für eine Nadelepilation der hellen Barthaare Transsexueller muss eine Krankenkasse auch dann übernehmen, wenn die einzige diese Leistung erbringende Ärztin auch als Vertragsärztin zugelassen, aber nicht zu einer vertragsärztlichen Abrechnung dieser Leistung bereit ist.2. Die Verletzung vertragsärztlicher Pflichten durch eine Vertragsärztin tangiert nicht zwangsläufig das Rechtsverhältnis zwischen den von ihr behandelten Versicherten und deren Krankenkasse.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2019 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 10. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2018 verpflichtet, die Kosten einer Nadelepilationsbehandlung zur dauerhaften Barthaarentfernung durch die Beigeladene zu 4) oder durch einen anderen zur Behandlung bereiten approbierten Arzt zu übernehmen.

2. Die Beklagte hat 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.