Das Versäumnisurteil vom 13. August 2020 wird aufrechterhalten.
II.Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert wird auf 33.500 EUR festgesetzt.
I.
1. a. b. c. 2. a. b. 3. a. b. c. 4. 5. 6.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|