OLG Dresden - Urteil vom 26.04.2022
14 U 2489/21
Normen:
HGB § 86 Abs. 1; RDG § 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 465
MDR 2022, 919
ZIP 2022, 2043
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 676/21

Anspruch auf Unterlassung der Stornoabwehr für einen ReiseveranstalterKeine selbständige Erbringung einer außergerichtlichen RechtsdienstleistungKeine Weisungsfreiheit für einen Handelsvertreter

OLG Dresden, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 14 U 2489/21

DRsp Nr. 2022/7845

Anspruch auf Unterlassung der Stornoabwehr für einen Reiseveranstalter Keine selbständige Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung Keine Weisungsfreiheit für einen Handelsvertreter

Ein Reisebüro, das als Handelsvertreter die Stornoabwehr für den Reiseveranstalter übernimmt, erbringt aufgrund seiner weisungsgebundenen Interessenwahrnehmungspflicht nach § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB nicht selbständig eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung, so dass es hierfür nicht dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 3 RDG unterliegt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15.10.2021, Az. 2 HK O 676/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 30.000 EUR

Normenkette:

HGB § 86 Abs. 1; RDG § 3;

Gründe:

A.