Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 23. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
(Ohne Tatbestand gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der angegriffenen Äußerungen entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 08.02.2000 in dem angefochtenen Urteil zu Recht bestätigt, §§ 935, 936, 925 Abs. 2 ZPO.
I. Die einstweilige Verfügung ist nicht wegen eines Vollziehungsmangels aufzuheben.
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