LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.02.2024
10 Sa 586/23
Normen:
BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; TVöD § 26 Abs. 2c;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 18.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 22/23

Anspruch auf Urlaubsabgeltung; Keine arbeitgeberseitige Erklärung der Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Elternzeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 586/23

DRsp Nr. 2024/8205

Anspruch auf Urlaubsabgeltung; Keine arbeitgeberseitige Erklärung der Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Elternzeit

1. Die Tarifnorm des § 26 Abs. 2c TVöD enthält oder ersetzt nicht die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG erforderliche Erklärung des Arbeitgebers, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Dem stehen die auch durch Tarifvertrag nicht abdingbaren Regelungen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG entgegen. 2. Auch soweit der Urlaubsanspruch den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, enthält oder ersetzt § 26 Abs. 2c TVöD nicht die Kürzungserklärung des Arbeitgebers gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG. 3. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 18. August 2023 - 4 Ca 22/23 Ö - hinsichtlich eines Teils der Nebenforderung abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Zinsen für die Zeit vor dem 17. August 2022 geltend macht.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.