FG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2013
10 K 233/12
Normen:
AO § 363;

Anspruch auf Verfahrensruhe wegen anhängigen Beschwerdeverfahrens beim EGMR

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 10 K 233/12

DRsp Nr. 2014/49

Anspruch auf Verfahrensruhe wegen anhängigen Beschwerdeverfahrens beim EGMR

Zu der Frage, wann ein Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruht. Der EGMR ist kein Europäischer Gerichtshof i. S. des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Normenkette:

AO § 363;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) berechtigt war, über einen Einspruch des Klägers zu entscheiden oder ob das Einspruchsverfahren nach § 363 der Abgabenordnung (AO) hätten ruhen müssen.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt unter anderem als Arzt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 veranlagte das Finanzamt die Kläger erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2010.