Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.09.2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf 348,69 €.
Die Beteiligten streiten um die Vergütung von drei Behandlungsfällen als Abklärungsuntersuchung.
Die Klägerin ist Trägerin eines nach § 108 Nr 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugelassenen Krankenhauses, in dem die drei bei der Beklagten versicherten Patienten wie folgt - jeweils ohne vertragsärztliche Verordnung einer stationären Krankenhausbehandlung - in der Notfallambulanz des Krankenhauses behandelt wurden:
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