LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.06.2021
L 10 KR 776/20
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 112 Abs. 1; SGB V § 112 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 115a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 KR 53/19

Anspruch auf Vergütung einer Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Abhängigkeit von der Art der Leistungserbringung des KrankenhausesAnforderungen an die Vergütung einer Abklärungsuntersuchung ohne Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2021 - Aktenzeichen L 10 KR 776/20

DRsp Nr. 2022/2321

Anspruch auf Vergütung einer Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Abhängigkeit von der Art der Leistungserbringung des Krankenhauses Anforderungen an die Vergütung einer Abklärungsuntersuchung ohne Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung

Eine Abklärungsuntersuchung in der Notfallambulanz eines Krankenhauses ohne Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung ist als Notfallbehandlung nach § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung abzurechnen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.09.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf 348,69 €.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 112 Abs. 1; SGB V § 112 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 115a Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung von drei Behandlungsfällen als Abklärungsuntersuchung.

Die Klägerin ist Trägerin eines nach § 108 Nr 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugelassenen Krankenhauses, in dem die drei bei der Beklagten versicherten Patienten wie folgt - jeweils ohne vertragsärztliche Verordnung einer stationären Krankenhausbehandlung - in der Notfallambulanz des Krankenhauses behandelt wurden: