OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.08.2016
17 U 117/15
Normen:
AktG § 93 Abs. 2 S. 1; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 1; AktG § 57; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 99/14

Anspruch auf Vergütung für den Vorstand einer AGAufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen verbotener EinlagenrückgewährKostenlose Inanspruchnahme von Leistungen der AG

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2016 - Aktenzeichen 17 U 117/15

DRsp Nr. 2020/14306

Anspruch auf Vergütung für den Vorstand einer AG Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen verbotener Einlagenrückgewähr Kostenlose Inanspruchnahme von Leistungen der AG

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urkundenvorbehaltsurteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 22.07.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

AktG § 93 Abs. 2 S. 1; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 1; AktG § 57; BGB § 626 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Urkundenverfahren um das Vorstandsgehalt des Klägers für den Monat November 2014.