Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.07.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Vergütung bzw. Schadensersatz für erbrachte Straßenreinigungsarbeiten der Jahre 2008 und 2015-2017 in Anspruch. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung des Nichtbestehens der Vergütungspflicht auch für die weiteren Jahre ab 1997.
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