OLG Oldenburg - Urteil vom 17.03.2020
2 U 226/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 214 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 566/19

Anspruch auf Vergütung oder Schadensersatz für erbrachte StraßenreinigungsarbeitenFehlendes Aufmaß von Kehrmetern durch einen AuftragnehmerVerwirkung von AnsprüchenEinrede der Verjährung

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 2 U 226/19

DRsp Nr. 2021/18498

Anspruch auf Vergütung oder Schadensersatz für erbrachte Straßenreinigungsarbeiten Fehlendes Aufmaß von Kehrmetern durch einen Auftragnehmer Verwirkung von Ansprüchen Einrede der Verjährung

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.07.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 214 Abs. 1;

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Vergütung bzw. Schadensersatz für erbrachte Straßenreinigungsarbeiten der Jahre 2008 und 2015-2017 in Anspruch. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung des Nichtbestehens der Vergütungspflicht auch für die weiteren Jahre ab 1997.