LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.01.2020
L 8 U 32/16
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 3; SGB VII § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VII § 92 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 92 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Hs. 1 und S. 3; SGB VII § 92 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 34/13

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungBerechnung des zugrundeliegenden JahresarbeitsverdienstesAuslegbarkeit von Verwaltungsakten über die Gewährung von der Höhe nach vorläufigen VerletztenrentenZulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenRechtmäßigkeit der Festsetzung des monatlichen Durchschnittsentgelts in der Beitragsübersicht Kleine Hochseefischerei und Küstenfischerei durch die BG VerkehrErforderlichkeit eines schlüssigen Konzepts

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen L 8 U 32/16

DRsp Nr. 2020/5189

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Berechnung des zugrundeliegenden Jahresarbeitsverdienstes Auslegbarkeit von Verwaltungsakten über die Gewährung von der Höhe nach vorläufigen Verletztenrenten Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtmäßigkeit der Festsetzung des monatlichen Durchschnittsentgelts in der Beitragsübersicht Kleine Hochseefischerei und Küstenfischerei durch die BG Verkehr Erforderlichkeit eines schlüssigen Konzepts

1. Ein Verwaltungsakt, der nach Gewährung einer der Höhe nach vorläufigen Verletztenrente als "Bescheid über die endgültige Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes" ergeht, ist unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes der Auslegung zugänglich. Er kann nach Lage des Einzelfalls als endgültige Entscheidung über das Verletztengeld angesehen werden.2. Begehrt der Kläger wegen eines Jahresarbeitsverdienstes, der sich nach einem monatlichen Durchschnittseinkommen bemisst, eine höhere Verletztenrente, kommt als statthafte Klageart ausnahmsweise die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage in Betracht.