LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2020
L 11 KR 362/20 B ER
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 204/20

Anspruch auf Versorgung mit dem Elektrostimulationsgerät PhySys als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf die Eignung und Erforderlichkeit der Hilfsmittelversorgung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen L 11 KR 362/20 B ER

DRsp Nr. 2020/14195

Anspruch auf Versorgung mit dem Elektrostimulationsgerät PhySys als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf die Eignung und Erforderlichkeit der Hilfsmittelversorgung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zunächst zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) am 29. Mai 2020 durch den Antragsteller gegen den ihm am 23. Mai 2020 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 20. Mai 2020 eingelegt worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat im Rahmen des gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG einen Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht.