Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. November 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Im Streit steht eine Hilfsmittelversorgung mit dem elektronischen Fußhebersystem L 300 von Bioness.
Der 1951 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet an Multipler Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf und einer hierdurch bedingten Fußheberparese. Nach vorangegangener Probeversorgung beantragte er am 16.6.2014 unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung die Versorgung mit Bioness L 300. Der Antrag des Klägers blieb ohne Erfolg. Die Versorgung mit einer Toe-off- oder Walk-on-Orthese mit gutem funktionellen Defizitausgleich sei als ausreichend anzusehen (Bescheid vom 21.8.2014; Widerspruchsbescheid vom 28.10.2015).
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