BSG - Urteil vom 17.06.2021
B 3 KR 12/19 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6 und S. 9; SGB V § 33;
Fundstellen:
NZS 2022, 71
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 21/18
SG Mainz, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 442/15

Anspruch auf Versorgung mit dem Fußhebersystem L 300 von Bioness als Hilfsmittel in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Begründung eines eigenständig durchsetzbaren Sachleistungsanspruchs durch eine nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V gesetzlich fingierte Genehmigung

BSG, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen B 3 KR 12/19 R

DRsp Nr. 2021/15391

Anspruch auf Versorgung mit dem Fußhebersystem L 300 von Bioness als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Begründung eines eigenständig durchsetzbaren Sachleistungsanspruchs durch eine nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V gesetzlich fingierte Genehmigung

Eine nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V gesetzlich fingierte Genehmigung begründet keinen eigenständig durchsetzbaren Sachleistungsanspruch.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. November 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6 und S. 9; SGB V § 33;

Gründe:

I

Im Streit steht eine Hilfsmittelversorgung mit dem elektronischen Fußhebersystem L 300 von Bioness.

Der 1951 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet an Multipler Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf und einer hierdurch bedingten Fußheberparese. Nach vorangegangener Probeversorgung beantragte er am 16.6.2014 unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung die Versorgung mit Bioness L 300. Der Antrag des Klägers blieb ohne Erfolg. Die Versorgung mit einer Toe-off- oder Walk-on-Orthese mit gutem funktionellen Defizitausgleich sei als ausreichend anzusehen (Bescheid vom 21.8.2014; Widerspruchsbescheid vom 28.10.2015).