Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 13. Februar 2020 wird dessen Tenor zu I. wie folgt geändert:
Der Bescheid vom 10. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2016 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit einem Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb Typ „dynagil AP“ zu versorgen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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