LSG Hessen - Urteil vom 05.08.2021
L 1 KR 65/20
Normen:
SGB V § 11 Abs. 2 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 und S. 9; SGB I § 33; SGB IX § 1; SGB IX § 9 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; UN-BRK Art. 20;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 186/16

Anspruch auf Versorgung mit einem Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zum mittelbaren BehinderungsausgleichAnforderungen an die Erschließung des Nahbereichs in zumutbarer und angemessener Weise

LSG Hessen, Urteil vom 05.08.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 65/20

DRsp Nr. 2021/16754

Anspruch auf Versorgung mit einem Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zum mittelbaren Behinderungsausgleich Anforderungen an die Erschließung des Nahbereichs in zumutbarer und angemessener Weise

Ein Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel im notwendigen Umfang kommt bereits dann in Betracht, wenn das begehrte Hilfsmittel wesentlich dazu beiträgt oder zumindest maßgebliche Erleichterung verschafft, Versicherten auch nur den Nahbereich im Umfeld der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise zu erschließen – hier im Fall der Versorgung mit einem Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb, wenn die Versorgung mit einem Rollstuhl die Erschließung des Nahbereichs nur mit Unterstützung einer Begleitperson ermöglicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 13. Februar 2020 wird dessen Tenor zu I. wie folgt geändert:

Der Bescheid vom 10. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2016 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit einem Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb Typ „dynagil AP“ zu versorgen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 2 S. 3;