LSG Hessen - Urteil vom 23.09.2021
L 8 KR 477/20
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 633/13

Anspruch auf Versorgung mit einer Finger-Handprothese aus Silikon als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des unmittelbaren BehinderungsausgleichsErforderlichkeit eines vollständigen Ausfalls der Greiffunktion

LSG Hessen, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen L 8 KR 477/20

DRsp Nr. 2021/16756

Anspruch auf Versorgung mit einer Finger-Handprothese aus Silikon als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des unmittelbaren Behinderungsausgleichs Erforderlichkeit eines vollständigen Ausfalls der Greiffunktion

Im Falle eines vollständigen Ausfalls der Greiffunktion ist die Versorgung mit einer Finger-Handprothese aus Silikon im Wege des unmittelbaren Behinderungsausgleichs geeignet, die Wiederherstellung bzw. Verbesserung der beeinträchtigten Körperfunktion zu bewirken.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin mit einer Finger-Handprothese aus Silikon auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung von Dr. D. vom 19. Februar 2013 zu versorgen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die Versorgung der Klägerin mit einer Finger-Handprothese.