LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.02.2021
L 11 KR 2192/19
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB VI § 9 Abs. 1; SGB VI § 10; SGB VI § 11; SGB VI § 12; SGB VI § 16; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 5 Nr. 2; SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 4; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1-2; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 4; SGB IX § 16 Abs. 1; SGB IX § 49 Abs. 1; SGB IX § 49 Abs. 3 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 736/19

Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten in der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistung zur Teilhabe am ArbeitslebenAnforderungen an die Notwendigkeit im Hinblick auf die Beseitigung einer bereits eingetretenen Minderung der ErwerbsfähigkeitMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 2192/19

DRsp Nr. 2021/3986

Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten in der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Anforderungen an die Notwendigkeit im Hinblick auf die Beseitigung einer bereits eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

Bei der Frage, ob die Versorgung mit Hörgeräten notwendig ist, um eine bereits eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder zu beseitigen, kommt es nur auf die spezifischen Anforderungen des Arbeitsplatzes an, den der Versicherte innehat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem geltend gemachten Anspruch auf Versorgung mit einem den Festbetrag übersteigenden Hörgerät ist bei einer Kostenerstattung entweder der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder der Zeitpunkt, zu dem sich der Versicherte das Hörgerät selbst verschafft hat. Wird ein Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät als Sachleistung geltend gemacht, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgebend.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18.06.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 2;