BSG - Urteil vom 14.06.2023
B 3 KR 8/21 R
Normen:
SGG § 168; SGG § 99 Abs. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 139 Abs. 3 S. 3-5; SGB V § 13 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 4247/19
SG Karlsruhe, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1272/19

Anspruch auf Versorgung mit Steh- und Gehtrainer durch gesetzliche KrankenkasseVersorgung mit HilfsmittelnRechtsfolgen Beiladung GKV-Spitzenverband und GBA durch BSGAnspruch auf Versorgung mit innovativem Hilfsmittel

BSG, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 8/21 R

DRsp Nr. 2023/14312

Anspruch auf Versorgung mit Steh- und Gehtrainer durch gesetzliche Krankenkasse Versorgung mit Hilfsmitteln Rechtsfolgen Beiladung GKV-Spitzenverband und GBA durch BSG Anspruch auf Versorgung mit innovativem Hilfsmittel

Auch wenn bezüglich eines Hilfsmittels keine positiven Bewertung der zugrunde liegenden Behandlungsmethode durch den GBA vorliegt, kann eine Versorgung mit diesem Hilfsmittel erfolgen, wenn es untrennbarer Bestandteil einer Behandlungsmethode ist, zu der der GBA festgestellt hat, dass hinsichtlich dieser im Vergleich zu bereits etablierten Hilfsmitteln keine wesentlichen, bisher nicht geprüften Änderungen vorhanden sind.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. August 2021 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. November 2019 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers in allen Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 168; SGG § 99 Abs. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 139 Abs. 3 S. 3-5; SGB V § 13 Abs. 3a;

Gründe:

I

Im Streit steht die Versorgung mit dem Steh- und Gehtrainer Innowalk.