LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.11.2016
L 6 KR 204/15
Normen:
SGB IV § 26; SGB IV § 27 Abs. 1 S. 1 1.-2. Alt.;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 183/12

Anspruch auf Verzinsung einer Erstattung zu Unrecht entrichteter BeiträgeVollständigkeit eines Erstattungsantrages bei einem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen L 6 KR 204/15

DRsp Nr. 2017/12212

Anspruch auf Verzinsung einer Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge Vollständigkeit eines Erstattungsantrages bei einem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid

1. In einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid ist zugleich ein Erstattungsantrag enthalten. 2. Dieser ist im Allgemeinen auch vollständig im Sinne von § 27 SGB IV, ohne dass dies durch weitere Ermittlungen im Erstattungsverfahren in Frage gestellt wird. Entscheidend ist, dass eine erstattungspflichtige Behörde zuvor eine vollständige Entscheidungsgrundlage für die Beitragserhebung gesehen hat, die als rechtswidrig rückabgewickelt werden soll. 3. Daher ist ein Anspruch auf Beitragserstattung nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Widerspruchs zu verzinsen.

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. November 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 60,61 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 26; SGB IV § 27 Abs. 1 S. 1 1.-2. Alt.;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Zinszahlung aus einer Beitragserstattung.