FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.10.2013
3 K 3137/12
Normen:
EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 3; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. c; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a; EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 3; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Anspruch auf volles oder lediglich auf Differenzkindergeld nach neuem EU-Recht Kindergeld-Anspruch eines ALG II-Beziehers für seine in Polen lebenden Kinder

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2013 - Aktenzeichen 3 K 3137/12

DRsp Nr. 2013/25458

Anspruch auf volles oder lediglich auf Differenzkindergeld nach neuem EU-Recht Kindergeld-Anspruch eines ALG II-Beziehers für seine in Polen lebenden Kinder

1. Wird Kindergeld für im EU-Ausland bei einem Elternteil lebende Kinder beantragt, hat die Familienkasse zunächst zu prüfen, ob nach Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die eigenen Rechtsvorschriften Vorrang oder Nachrang haben. Bei einer Nachrangigkeit der eigenen Vorschriften, ist gem. Art. 68 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eine vorläufige Entscheidung über den eigenen Nachrang zu treffen und der Antrag an den anderen Staat weiterzuleiten. 2. Leben die Kinder des Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (sog. Hartz IV) beziehenden polnischen Staatsangehörigen bei der Mutter in Polen, beruht der inländische Kindergeldanspruch gem. Art. 11 Abs. 3 Buchst. c i. V. m. Buchst. a und Art. 68 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf seiner Beschäftigung, nicht auf seinem Wohnsitz, so dass der inländische Kindergeldanspruch vorrangig vor polnischen Familienleistungen ist und Anspruch auf volles Kindergeld besteht, wenn der polnische Kindergeldanspruch der Mutter auf den Wohnsitz beruht.