FG München - Urteil vom 10.11.2004
1 K 870/03
Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 1 § 165 Abs. 2 S. 2 § 110 Abs. 1 ; EStG (2000) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 10d Abs. 2 S. 1 § 10d Abs. 4 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Anspruch auf vorläufige Veranlagung im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Grundstücks- und Wertpapierveräußerungsgeschäften im Jahr 2000?; Voerläufigkeitsvermerk hinsichtlich privater Veräußerungsgeschäfte; Einkommensteuer 2000

FG München, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 1 K 870/03

DRsp Nr. 2005/2157

Anspruch auf vorläufige Veranlagung im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Grundstücks- und Wertpapierveräußerungsgeschäften im Jahr 2000?; Voerläufigkeitsvermerk hinsichtlich privater Veräußerungsgeschäfte; Einkommensteuer 2000

1. Das FA muss einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 mit einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vorläufig nach § 165 AO im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der in dem Bescheid nach § 23 EStG erfassten Gewinne aus Grundstücks- und Wertpapierveräußerungsgeschäften veranlagen. 2. Kommt in diesem Fall ein Verlustrücktrag nicht in Betracht, muss der Steuerpflichtige den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags anfechten, wenn er von einer eventuellen späteren Nichtigerklärung von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG (rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre auch in den Fällen, in denen die frühere zweijährige Frist bereits am 1.1.1999 abgelaufen war) bzw. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der Wertpapierveräußerungsgeschäfte) durch das Bundesverfassungsgericht profitieren will.