FG Düsseldorf - Urteil vom 13.10.2021
2 K 886/21 StB
Normen:
StBerG § 3a Abs. 2 S. 3 Nr. 1;

Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister bei einer grenzüberschreitenden steuerberatenden Tätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 2 K 886/21 StB

DRsp Nr. 2021/18859

Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister bei einer grenzüberschreitenden steuerberatenden Tätigkeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StBerG § 3a Abs. 2 S. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Beklagten sowie die Eingabe seiner vorübergehend gespeicherten Daten in das von der Bundessteuerberaterkammer zu führende Verzeichnis der zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen.

Der Kläger meldete im April 2012 bei der Beklagten eine "grenzüberschreitende steuerberatende Tätigkeit" an. Im Briefkopf seines Anschreibens machte er u.a. folgende Angaben (Zitat): "Belastingadviseur/Steuerberater Kamer von Koophandel Nr.:".

Dem Schreiben war ein Versicherungsschein der Z Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: Z) vom 06.10.2011 zur Nummer ... beigefügt. Darin wurde eine Haftpflichtversicherung für den Zeitraum 01.10.2011 bis 01.10.2014 für "Vermögensschäden in der Eigenschaft als Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3a StBerG (vom Ausland aus)" bestätigt.

Zusätzlich war eine Bescheinigung des Belastingdienst/A-Stadt/kantoor B-Stadt vom 19.11.2007 in niederländischer Sprache beigefügt, wonach "Steuerberater Y" seit 2002 der Umsatzbesteuerung unterworfen sei.

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