LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.06.2020
L 1 R 371/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1-4; SGB I § 65 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 375/13

Anspruch auf Weiterbewilligung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungAnforderungen an die Annahme einer quantitativen Leistungsminderung bei psychischer Erkrankung - hier Erschöpfungssyndrom und Residualsyndrom nach schizophrener EpisodeObjektive Beweislast des Versicherten bei Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen L 1 R 371/17

DRsp Nr. 2020/15569

Anspruch auf Weiterbewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Anforderungen an die Annahme einer quantitativen Leistungsminderung bei psychischer Erkrankung – hier Erschöpfungssyndrom und Residualsyndrom nach schizophrener Episode Objektive Beweislast des Versicherten bei Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. September 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den 30. Juni 2012 hinaus bis zum 31. März 2019 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1-4; SGB I § 65 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Weiterbewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) über den 30. Juni 2012 hinaus streitig.