OLG Celle - Beschluss vom 26.01.2022
2 Ws 19/22
Normen:
RVG § 45 Abs. 3; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 6 S. 3; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 2194;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 225/20
LG Verden, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 225/20
AG Syke, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 419 Js 5840/19

Anspruch auf weitere Gebühr für Pflichtverteidiger für Tätigkeit im ErmittlungsverfahrenVergütungsanspruch des Pflichtverteidigers im Falle späterer Beiordnung in weiteren FällenErmittlungsverfahren als eigenständige Verfahren mit jeweiligen Gebührenansprüchen

OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 2 Ws 19/22

DRsp Nr. 2022/10164

Anspruch auf weitere Gebühr für Pflichtverteidiger für Tätigkeit im Ermittlungsverfahren Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers im Falle späterer Beiordnung in weiteren Fällen Ermittlungsverfahren als eigenständige Verfahren mit jeweiligen Gebührenansprüchen

Für das Tätigwerden des Verteidigers in den den 21 Fallakten zugrundeliegenden Verfahren ist jeweils eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV- RVG plus Telefon- und Auslagenpauschale abzurechnen. Ein Anspruch auf eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV- RVG besteht indes nicht.

Auf die weitere Beschwerde des Verteidigers vom 13. Dezember 2021 werden die Beschlüsse des Landgerichts Verden vom 3. Dezember 2021 und vom 1. Oktober 2020 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 10. September 2020 aufgehoben.

Für den Verteidiger wird für dessen Tätigkeit eine weitere Vergütung in Höhe von 4.498,20 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 3; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 6 S. 3; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 2194;

Gründe:

I.

Der Verteidiger begehrt die Festsetzung weiterer Rechtsanwaltsvergütung.