Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. März 2017 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger muss für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche ihre Kosten jeweils selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt zusätzlich zu seinem vollen Versorgungsauftrag im hausärztlichen Bereich einen weiteren halben Versorgungsauftrag.
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