Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben.
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