LSG Hessen - Urteil vom 12.07.2021
L 5 R 149/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-3;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 372/17

Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungVerwertbarkeit eines unter Anwesenheit Dritter erstellten psychiatrischen Sachverständigengutachtens

LSG Hessen, Urteil vom 12.07.2021 - Aktenzeichen L 5 R 149/20

DRsp Nr. 2023/3435

Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Verwertbarkeit eines unter Anwesenheit Dritter erstellten psychiatrischen Sachverständigengutachtens

1. Familienangehörige eines Versicherten sind als Dolmetscher während der Begutachtung grundsätzlich ungeeignet. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es lediglich um den bloßen Austausch solcher Informationen geht, bei denen ihrer Natur nach eine Verfälschung von vornherein ausscheidet (hier verneint).2. Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, bei dessen Exploration und Anamneseerhebung Dritte anwesend und beteiligt waren, ist nicht von vornherein unverwertbar. Von einer Unverwertbarkeit ist nur auszugehen, wenn Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass durch die Anwesenheit des Dritten das Untersuchungsergebnis verfälscht worden ist (hier bejaht).

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.