LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2020
L 17 U 380/19
Normen:
SGB VII § 65 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 65 Abs. 2; SGB VII § 65 Abs. 6 Hs. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2; BVG § 38 Abs. 2; SGG § 202; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 U 407/17

Anspruch auf Witwenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei kurzer Ehedauer im Hinblick auf die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden Entschlusses zur Heirat

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen L 17 U 380/19

DRsp Nr. 2020/16168

Anspruch auf Witwenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei kurzer Ehedauer im Hinblick auf die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden Entschlusses zur Heirat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.05.2019 wird zurückgewiesen Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 65 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 65 Abs. 2; SGB VII § 65 Abs. 6 Hs. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2; BVG § 38 Abs. 2; SGG § 202; ZPO § 292;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf die Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.